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Nachfolge · 8 Minuten Lesezeit

Unternehmensnachfolge: Familie, Management oder externer Käufer

Familieninterne Übergabe, Verkauf an das Management, externer Verkauf oder Stilllegung: Was wann passt, was es steuerlich bedeutet und wie viel Vorlauf nötig ist.

Die Unternehmensnachfolge ist für die meisten Inhaber die größte unternehmerische Entscheidung ihres Lebens und gleichzeitig die, für die sie am wenigsten Erfahrung mitbringen. Sie berührt Wirtschaftliches, Steuerliches, Rechtliches und Persönliches zugleich, und die vier Ebenen lassen sich nicht sauber trennen.

Dieser Artikel gibt einen Überblick über die vier möglichen Wege, ihre steuerlichen Folgen und den realistischen Zeitbedarf.

Wie groß das Thema tatsächlich ist

Nach Schätzungen des Instituts für Mittelstandsforschung Bonn stehen zwischen 2026 und 2030 rund 186.000 Unternehmen in Deutschland zur Übergabe an. Die KfW kommt für den engeren Mittelstand auf jährlich rund 109.000 Unternehmen mit Nachfolgewunsch und gleichzeitig auf rund 114.000, die einen Rückzug ohne Nachfolgelösung erwägen. 57 Prozent der mittelständischen Inhaber sind 55 Jahre oder älter.

Marktkontext: Angebot, Altersstruktur und Preiserwartung
Marktkontext: Angebot, Altersstruktur und Preiserwartung

Die zweite Zahl ist die eigentlich bemerkenswerte: Etwa jedes vierte Unternehmen steuert auf eine Stilllegung zu, obwohl es wirtschaftlich weiterbestehen könnte. Der häufigste Grund ist nicht mangelndes Interesse, sondern zu späte Befassung.

Weg 1: Übergabe innerhalb der Familie

Historisch wurde gut die Hälfte der Familienunternehmen innerhalb der Familie übergeben. Der Anteil sinkt, weil viele Kinder eigene berufliche Wege gehen.

Für den Weg spricht: Kontinuität für Belegschaft und Kunden, der Erhalt des Familienvermögens im Unternehmen, und steuerliche Begünstigungen bei Schenkung oder Vererbung von Betriebsvermögen, die unter bestimmten Bedingungen erheblich sind.

Dagegen spricht: Der Nachfolger aus der Familie ist nicht automatisch der geeignetste Unternehmer. Es fließt kein Kaufpreis, was zum Problem wird, wenn die Altersversorgung des Übergebers am Unternehmen hängt. Und wenn mehrere Kinder vorhanden sind, von denen nur eines das Unternehmen übernimmt, entsteht eine Ausgleichsfrage, die Familien nachhaltig belasten kann.

Der häufigste Fehler ist, die Bereitschaft der nächsten Generation nicht ergebnisoffen zu klären. Ein Kind, das aus Pflichtgefühl übernimmt, ist für niemanden eine gute Lösung.

Weg 2: Übernahme durch das Management

Beim Verkauf an vorhandene Führungskräfte übernimmt ein Team, das das Unternehmen kennt. Im Fachjargon Management Buy-out. Die Variante, bei der eine externe Führungskraft sich einkauft und die Leitung übernimmt, heißt Management Buy-in.

Für den Weg spricht: Der Nachfolger kennt Geschäft, Kunden und Belegschaft. Die Übergabe verläuft in der Regel ruhig. Die Prüfungsphase ist kürzer, weil weniger unbekannt ist.

Dagegen spricht vor allem eines: Führungskräfte haben selten das Kapital, um ein Unternehmen im mittleren einstelligen Millionenbereich zu erwerben. Die Finanzierung ist deshalb der Kern der Sache. Üblich ist eine Kombination aus Eigenmitteln des Managements, Bankfinanzierung, einem Verkäuferdarlehen und häufig einer Beteiligungsgesellschaft als Partner. Der erzielbare Preis liegt in dieser Konstellation oft unter dem, was ein externer Käufer zahlen würde.

Weg 3: Verkauf an einen externen Käufer

Historisch etwa 29 Prozent der Übergaben, Tendenz steigend. Käufer sind strategische Erwerber aus der Branche, Beteiligungsgesellschaften, Vermögensverwaltungen von Unternehmerfamilien oder Einzelpersonen mit Investorenunterstützung.

Für den Weg spricht: der in der Regel höchste erzielbare Preis, ein sofortiger Mittelzufluss und die Möglichkeit, aus einem Kreis von Interessenten den passendsten auszuwählen, auch nach nicht finanziellen Kriterien.

Dagegen spricht: der höhere Aufwand, die Notwendigkeit, das eigene Unternehmen offenzulegen, und die Ungewissheit darüber, was der Käufer langfristig damit vorhat. Beides lässt sich durch Prozessgestaltung und Vertragsklauseln abmildern, aber nicht vollständig ausräumen.

Weg 4: Stilllegung

Der vierte Weg ist die Aufgabe des Betriebs. Er ist selten die wirtschaftlich beste Lösung, weil dabei der Wert des laufenden Geschäfts verloren geht und nur das Anlagevermögen verwertet wird. Für Belegschaft und Kunden ist es der ungünstigste Ausgang.

Die vier Wege der Nachfolge
Die vier Wege der Nachfolge

Dass jedes vierte Unternehmen darauf zusteuert, liegt fast nie daran, dass es keinen Käufer gäbe. Es liegt daran, dass die Suche zu spät beginnt oder gar nicht.

Die steuerliche Seite

Die steuerliche Behandlung hängt stark davon ab, in welcher Rechtsform das Unternehmen geführt wird und wie es gehalten wird. Die folgenden Grundzüge gelten für Deutschland.

Einzelunternehmen und Personengesellschaften. Wird ein Einzelunternehmen oder ein Anteil an einer Personengesellschaft verkauft, greifen zwei Begünstigungen. Nach § 16 Abs. 4 EStG gibt es einen Freibetrag von 45.000 Euro, wenn der Veräußerer das 55. Lebensjahr vollendet hat oder dauernd berufsunfähig ist. Der Freibetrag wird einmal im Leben gewährt und schmilzt ab, sobald der Veräußerungsgewinn 136.000 Euro übersteigt. Ab 181.000 Euro Gewinn ist er vollständig aufgezehrt, für größere Transaktionen also praktisch bedeutungslos.

Wichtiger ist § 34 Abs. 3 EStG: ein ermäßigter Steuersatz von 56 Prozent des durchschnittlichen Steuersatzes, mindestens jedoch 14 Prozent. Auch diese Begünstigung gilt ab 55 Jahren, einmal im Leben und für einen Veräußerungsgewinn bis 5 Millionen Euro. Sie kann die Steuerlast spürbar senken und ist einer der Gründe, warum der Zeitpunkt eines Verkaufs auch steuerlich bedacht sein will.

Anteile an einer Kapitalgesellschaft im Privatvermögen. Hier gelten § 16 und § 34 EStG ausdrücklich nicht. Wer GmbH-Anteile privat hält und verkauft, fällt bei einer Beteiligung von mindestens einem Prozent unter § 17 EStG. Es gilt das Teileinkünfteverfahren: 60 Prozent des Gewinns sind steuerpflichtig, 40 Prozent bleiben steuerfrei. Der steuerpflichtige Teil unterliegt dem persönlichen Steuersatz.

Diese Unterscheidung wird häufig übersehen und führt zu bösen Überraschungen. Der oft zitierte Freibetrag „ab 55" gilt für den GmbH-Gesellschafter nicht.

Anteile, die über eine Holding gehalten werden. Verkauft eine Kapitalgesellschaft Anteile an einer anderen Kapitalgesellschaft, sind nach § 8b KStG 95 Prozent des Gewinns steuerfrei. Effektiv bleibt eine Belastung von etwa 1,5 Prozent. Das ist die mit Abstand günstigste Variante.

Die steuerliche Seite in Deutschland
Die steuerliche Seite in Deutschland

Der Haken: Das Geld liegt danach in der Holding und nicht privat. Für eine Reinvestition ist das ideal, für den Konsum muss ausgeschüttet werden, und dann fällt die Steuer nach. Zudem greifen bei der nachträglichen Umwandlung in eine Holdingstruktur Sperrfristen von sieben Jahren, in denen ein Verkauf rückwirkend nachversteuert wird. Wer eine Holding erst kurz vor dem Verkauf errichtet, erreicht das Ziel in der Regel nicht.

Hinweis: Diese Darstellung ist stark vereinfacht, betrifft nur Deutschland und ersetzt keine steuerliche Beratung. In Österreich und der Schweiz gelten abweichende Regeln, in der Schweiz etwa ist der private Kapitalgewinn aus dem Verkauf von Anteilen unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei. Lassen Sie Ihren Fall individuell prüfen.

Was wann geklärt sein sollte

Der steuerliche Punkt ist der einzige, bei dem ein früher Blick tatsächlich einen großen und nicht mehr nachholbaren Unterschied macht. Alles andere lässt sich auch während eines laufenden Prozesses regeln.

Sinnvoll früh zu klären:

In welcher Struktur wird das Unternehmen gehalten, und ist sie für einen Verkauf geeignet?

Was geschieht mit dem Betriebsgrundstück? Liegt eine Betriebsaufspaltung vor?

Wie sind Gesellschafterdarlehen und Verrechnungskonten aufgebaut?

Bei mehreren Gesellschaftern: Sind sich alle einig, und was regelt der Gesellschaftsvertrag zu Vorkaufsrechten?

Ist die private Altersversorgung unabhängig vom Verkaufserlös gesichert oder hängt sie daran?

Vertraulichkeit gegenüber der Belegschaft

Die Frage, wann Mitarbeitende informiert werden, beschäftigt fast jeden Inhaber mehr als der Preis. Die übliche Antwort: nicht zu Beginn. Der Kreis der Mitwissenden bleibt bis zur Prüfungsphase sehr klein, häufig nur der Inhaber und die kaufmännische Leitung. Breiter kommuniziert wird meist erst nach der Vertragsunterzeichnung.

Ausnahmen gibt es, wenn Schlüsselpersonen für den Prozess gebraucht werden. Dann sollte man sie früh einbinden und offen behandeln, statt sie mit einer Sonderaufgabe zu beschäftigen, deren Zweck sie ohnehin erraten.

Wenn nichts geregelt ist

Ein Thema, das ungern besprochen wird und wichtig ist: Was passiert, wenn der Inhaber unvorhergesehen ausfällt?

In vielen mittelständischen Unternehmen ist die Antwort unbefriedigend. Es gibt keine Vollmacht, die über den Tod hinaus gilt, niemand kommt an die Konten, der Gesellschaftsvertrag und das Testament passen nicht zusammen, und in der Erbengemeinschaft ist niemand handlungsfähig.

Die Absicherung dagegen ist vergleichsweise einfach: eine über den Tod hinaus geltende Vollmacht, eine benannte Person, die kurzfristig handlungsfähig ist, aufeinander abgestimmte Regelungen in Gesellschaftsvertrag und Testament, und eine Zusammenstellung der wichtigsten Unterlagen und Zugänge an einem bekannten Ort. Der Aufwand liegt bei wenigen Tagen.

Häufige Fragen

Wie viel Vorlauf braucht eine Nachfolge? Bei familieninterner Übergabe drei bis fünf Jahre, weil Einarbeitung und Übergabe von Verantwortung Zeit brauchen. Bei einem externen Verkauf vier bis neun Monate für den Prozess selbst, plus die Zeit für steuerliche Vorbereitung, falls Strukturänderungen sinnvoll sind.

Kann ich mehrere Wege parallel prüfen? Ja, und das ist häufig sinnvoll. Ein externer Prozess liefert nebenbei eine belastbare Wertindikation, die auch für eine familieninterne Lösung nützlich ist.

Was passiert mit meinen Mitarbeitenden? Bei einem Anteilskauf ändert sich arbeitsrechtlich zunächst nichts, die Arbeitsverhältnisse laufen unverändert weiter. Bei einem Kauf einzelner Wirtschaftsgüter greift § 613a BGB mit Informationspflichten und Widerspruchsrecht.

Ich bin unsicher, ob ich überhaupt verkaufen will. Was ist der erste Schritt? Eine Standortbestimmung: eine realistische Wertindikation und ein Überblick über die Punkte, die im Verkaufsfall relevant würden. Daraus ergibt sich meist von selbst, welcher Weg passt.

Nächster Schritt

Eine erste Wertspanne bekommen Sie in zwei Minuten im Rechner. Für alles Weitere reicht ein Gespräch.